Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2021 – L 1 U 3514/20
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 23/06 RZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2024 – L 10 U 2287/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 3 U 197/12
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente: Ende des Verletztengeldanspruchs derselben Beschäftigung - Anspruch auf Verletztengeld - zugesprochene Altersrente vor Verletztengeldbewilligung - Verletztengeldanspruch auch bei vorhergehender geringfügiger Beschäftigung - Beendigungstatbestand des § 46 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 7 - Auslegung - Abgrenzung zu § 50 SGB 5 - kein Ausschlussprinzip - "Doppel"-Leistung)Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 11.12.2025 – L 17 U 209/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2025 – L 3 U 42/24
- LSG Thüringen, 30.10.2025 – L 1 U 565/22
168 Entscheidungen zu § 45 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/45#abs-1 (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/45#abs-2 (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/45#abs-3 (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/45#abs-4 (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.